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LG Schweinfurt ändert Rechtsprechung

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In seinem Urteil vom 7.8.2013 – 21 S 96/12 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt eine Kehrtwendung vollzogen und sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen. Über die dahinterstehende Problematik hatten wir in verschiedenen Beiträgen

bereits berichtet (vrgl. Beitrag vom 30.10.2010, vom 1.6.2011 , vom 23.1.2012  und vom 22.11.2012 ). Das Problem ist bekannt: die Haftpflichtversicherer konnten bei ihrem Versicherungsnehmer Regress nehmen, wenn sich dieser einer Unfallflucht gem. § 142 StGB schuldig gemacht hatte. Dieser Regress funktionierte aufgrund einer angeblichen Automatik erstaunlich gut. Selbst bei einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage war idR der Straftatbestand erfüllt und stand damit die Verletzung einer versicherungsvertraglichen Obliegenheit fest. Auch das LG Schweinfurt hatte eine derartige Automatik bejaht und damit eine versicherungsfreundliche Rechtsprechung gefestigt.

Erst der Bundesgerichtshof hat dieser Entwicklung Einhalt geboten und in seiner Entscheidung vom 21.11.2012 (BGH IV ZR 97/11) ausgeführt, daß die Erfüllung des Straftatbestandes des § 142 StGB nicht automatisch die Verletzung einer versicherungsvertraglichen Obliegenheit bedeuten würde.

Dem folgt nunmehr das LG Schweinfurt in seinem Urteil vom 7.8.2013, welches nach mündlicher Verhandlung als Stuhlurteil erlassen wurde. Arglist hinsichtlich der Verletzung der versicherungsvertraglichen Obliegenheiten ergebe sich nicht automatisch aus der Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB, sondern könne nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Betrachtungsweise beurteilt werden. Auch der Nachweis, daß das Verhalten des Versicherungsnehmers den Versicherer nicht bei der Feststellung des Schadens behindert habe, sei durch die Erfüllung des Straftatbestandes nicht abgeschnitten. Gelingt dem Versicherungsnehmer mithin der Nachweis, daß dem Versicherer trotz Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kein Nachteil entstanden sei ist ein Regreß nicht möglich.

Der Auffassung, wonach der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Aufklärungsobliegenheit Feststellungen zum Schaden des Gegners treffen müsse, erteilte das Landgericht eine klare Absage. Der Versicherungsnehmer muß in Anlehnung an § 142 StGB Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung ermöglichen. Schäden am anderen Fahrzeug muß er indessen nicht feststellen- selbst wenn er dazu in der Lage wäre.

Das Urteil ist aus unserer Sicht zu begrüßen. Unsere langjährig vertretene Auffassung, daß ein Automatismus zwischen Erfüllung eines Straftabestandes und der Verletzung von Obliegenheiten nicht überzeugend und letzlich falsch ist, wurde nunmehr auch durch das  LG Schweinfurt überzeugend bestätigt.

 


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